⚠️ Entwurf – vor dem ersten zahlenden Kunden anwaltlich prüfen lassen
Dieses Dokument ist ein sorgfältig erarbeiteter Entwurf auf Grundlage der aktuellen Rechtslage und der tatsächlichen Technik hinter Rovado. Es ist kein anwaltliches Produkt und ersetzt keine Rechtsberatung. Die anwaltliche Prüfung erfolgt gemeinsam für alle drei Dokumente und soll abgeschlossen sein, bevor der erste Betrieb bezahlt – also innerhalb der 30-tägigen Testphase.
Zwei Punkte werden teuer, wenn sie falsch sind: eine unwirksame Haftungsklausel (dann haftet der Anbieter nach dem Gesetz, also unbegrenzt mit dem Privatvermögen) und jede Zusage, die technisch nicht eingehalten wird. Deshalb steht in diesem Text nur, was Rovado heute wirklich leistet – Lücken sind offen benannt statt schöngeredet.
Stellen mit dem Zeichen ✏️ Entscheidung sind bewusst offen gelassene Entscheidungen des Anbieters. Was noch zu tun ist, steht ganz unten in der gemeinsamen Aufgabenliste – sie ist in allen drei Dokumenten wortgleich abgedruckt.
- Anbieter, Geltungsbereich, nur für Unternehmer
- Vertragsgegenstand: Was Rovado ist
- Was Rovado nicht ist: keine Steuer-, Rechts- oder Buchhaltungsberatung
- Registrierung, Einladungscode, Vertragsschluss
- Zugangsdaten, Nutzerkonten, Mitarbeiter
- Testphase, Lesemodus und frühe Entwicklungsphase
- Preise, Laufzeit und Zahlung
- Pflichten des Nutzers
- Verfügbarkeit, Wartung, höhere Gewalt
- Rechte bei Mängeln
- Haftung
- Datensicherung
- Laufzeit, Kündigung, Datenexport und Löschung
- Änderungen des Dienstes und dieser Bedingungen
- Datenschutz und Auftragsverarbeitung
- Schlussbestimmungen
Anlage: Welche Daten sich exportieren lassen
Was Benjamin noch tun muss – die gemeinsame Aufgabenliste
aller drei Dokumente (nicht Vertragsbestandteil)
1Anbieter, Geltungsbereich, nur für Unternehmer
1.1 Anbieter von Rovado ist Benjamin Adami, Waldstraße 40, 35619 Braunfels, E-Mail info@rovado.de (nachfolgend „Anbieter“). Der Anbieter ist Einzelunternehmer.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) gelten für alle Verträge über die Nutzung der Web-Anwendung Rovado, abrufbar unter app.rovado.de und rovado.app, einschließlich aller dazugehörigen Funktionen und Inhalte.
1.3 Rovado richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB – also an Betriebe, die den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließen – sowie an Behörden und ähnliche öffentliche Stellen (juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen). Eine Nutzung durch Verbraucher (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen. Der Nutzer bestätigt bei der Registrierung ausdrücklich und gesondert, dass er unternehmerisch handelt.
1.4 Es gelten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Nutzers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen erbringt.
1.5 Individuell zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen im Einzelfall vor (§ 305b BGB).
1.6 Diese Bedingungen sind unter rovado.de/agb jederzeit abrufbar und können dort als PDF gespeichert und ausgedruckt werden. Jede Fassung trägt oben eine Fassungsnummer und ein Datum. Ebenfalls dauerhaft abrufbar sind die Datenschutzerklärung (rovado.de/datenschutz) und der Vertrag zur Auftragsverarbeitung (rovado.de/av-vertrag).
2Vertragsgegenstand: Was Rovado ist
2.1 Rovado ist eine über das Internet nutzbare Web-Anwendung (Progressive Web App) für Handwerks- und Baubetriebe. Sie unterstützt den Ablauf vom Ortstermin bis zur Rechnung, insbesondere mit: Kunden- und Baustellenverwaltung, Fotos und Aufmaß, Kostenvoranschlägen, Kundenfreigabe per Link, Erfassung von Stunden, Maschinen und Material, Nachträgen mit Unterschrift auf dem Display, Bautagebuch, Lieferscheinen, Rechnungen einschließlich Abschlagsrechnungen, Mahnwesen, X-Rechnung, Wochenplan, Nachkalkulation und einem CSV-Export für den Steuerberater.
2.2 Der Anbieter stellt Rovado für die Dauer des Vertrags zur Nutzung über das Internet bereit. Der Nutzer erhält ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, Rovado im Rahmen dieser Bedingungen für den eigenen Geschäftsbetrieb zu nutzen. Eine Übertragung der Software, eine Überlassung des Quellcodes oder eine Installation beim Nutzer finden nicht statt. Nach Vertragsende erlischt das Nutzungsrecht.
2.3 Die Daten des Nutzers werden bei dem Dienstleister Supabase in der Projektregion eu-central-1, Frankfurt am Main gespeichert; die Auslieferung der Anwendung erfolgt über Cloudflare. Einzelheiten, auch zu Beteiligungen außerhalb der EU, stehen in der Datenschutzerklärung und im Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Abschnitt 15).
2.4
Rovado kennt zwei Rollen: Chef (voller Zugriff im eigenen Betrieb) und
Mitarbeiter (nur die ausdrücklich zugewiesenen Baustellen, keine Preise
und keine Stammdaten). Die Trennung wird in der Datenbank durchgesetzt.
2.5 Beschriebene Eigenschaften, die kein Mangel sind: Rovado speichert Eingaben und Fotos bei fehlender Internetverbindung zunächst auf dem Endgerät und überträgt sie, sobald wieder Verbindung besteht. Ohne Internetverbindung sind gespeicherte Daten nicht abrufbar; nach Ablauf der Anmeldesitzung ist eine erneute Anmeldung erforderlich. Für die Nutzung sind ein geeignetes Endgerät, ein aktueller Browser und eine Internetverbindung erforderlich; beides schuldet der Anbieter nicht.
2.6 Leistungsbeschreibungen, Anleitungen und Darstellungen auf rovado.de sind Beschreibungen der geschuldeten Leistung, keine Garantien und keine Beschaffenheitsgarantien (§ 443 BGB). Garantien übernimmt der Anbieter nur, wenn er sie ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet.
2.7 Alle Rechte an den vom Nutzer eingegebenen Daten und Inhalten bleiben beim Nutzer. Der Anbieter verarbeitet sie ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrags. Er wertet sie nicht für eigene Zwecke aus, gibt sie nicht an Dritte weiter und nutzt sie nicht zum Training von KI-Modellen. Rovado bindet keine Analyse-, Tracking- oder Werbedienste ein und setzt keine Cookies. Auf dem Endgerät gespeichert werden nur die Anmelde-Sitzung, die Spracheinstellung, die zuletzt geöffnete Baustelle, die Offline-Warteschlange und der Programm-Zwischenspeicher. Diese Speicherungen sind für den vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich und deshalb nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG einwilligungsfrei; Einzelheiten stehen in Abschnitt 10 der Datenschutzerklärung.
3Was Rovado nicht ist: keine Steuer-, Rechts- oder Buchhaltungsberatung
Dieser Abschnitt ist wichtig – für beide Seiten. Er sagt, wo die Software aufhört und die Verantwortung des Betriebs anfängt.
3.1 Rovado ist ein Werkzeug zur Erfassung und Berechnung. Die Anwendung rechnet ausschließlich mit den Werten, Sätzen und Einstellungen, die der Nutzer selbst eingibt oder auswählt.
3.2 Der Anbieter erbringt keine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne der §§ 1, 2 StBerG, keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG und keine Buchführung oder Finanzbuchhaltung. Eine Prüfung des steuerlichen oder rechtlichen Einzelfalls findet nicht statt und ist nicht geschuldet.
3.3 Die fachlichen Entscheidungen trifft allein der Nutzer. Das betrifft insbesondere:
- den Umsatzsteuersatz und die Frage, ob überhaupt Umsatzsteuer auszuweisen ist,
- die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG),
- den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (§ 13b UStG),
- den Ausweis haushaltsnaher Handwerkerleistungen (§ 35a EStG),
- Leistungszeitraum, Zahlungsziel, Fälligkeit, Mahnstufen und Mahngebühren,
- Abschlagsrechnungen, deren Höhe und deren Abzug in der Schlussrechnung,
- Inhalt und Format elektronischer Rechnungen (X-Rechnung nach EN 16931).
3.4 Prüfpflicht: Der Nutzer ist verpflichtet, jedes mit Rovado erzeugte Dokument – Kostenvoranschlag, Rechnung, Abschlagsrechnung, Mahnung, X-Rechnung, Lieferschein, Nachtrag, Bautagebuch – vor Versand oder Weitergabe auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Er ist für die Richtigkeit seiner Angaben und der ausgegebenen Dokumente gegenüber seinen Kunden, dem Finanzamt und sonstigen Stellen selbst verantwortlich.
3.5 Rovado ist kein Archivsystem im Sinne der GoBD und übernimmt keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Die Pflichten nach § 147 AO, § 14b UStG, § 257 HGB und vergleichbaren Vorschriften verbleiben beim Nutzer (siehe auch Abschnitt 13).
3.6 Der Support des Anbieters beantwortet Fragen zur Bedienung der Anwendung. Er beantwortet keine steuerlichen, buchhalterischen oder rechtlichen Fragen des Einzelfalls. Für solche Fragen wendet sich der Nutzer an seinen Steuerberater oder Rechtsanwalt.
3.7 Klarstellung zugunsten des Nutzers: Dieser Abschnitt betrifft fachliche Entscheidungen des Nutzers. Er schließt die Verantwortung des Anbieters für Rechenfehler oder Fehlfunktionen der Software nicht aus; dafür gelten die Abschnitte 10 und 11.
4Registrierung, Einladungscode, Vertragsschluss
4.1 Die Nutzung setzt eine Registrierung voraus. Der Zugang ist derzeit nur mit einem gültigen Einladungscode möglich. Ein Anspruch auf Zulassung oder auf die Zuteilung eines Einladungscodes besteht nicht. Einladungscodes sind nicht übertragbar und dürfen ohne Zustimmung des Anbieters nicht an Dritte weitergegeben werden.
4.2 Mit dem Absenden des Registrierungsformulars gibt der Nutzer ein Angebot auf Abschluss eines Nutzungsvertrags ab. Der Vertrag kommt mit der Freischaltung des Kontos zustande; die Freischaltung erfolgt derzeit unmittelbar nach der Registrierung.
4.3 Der Nutzer macht bei der Registrierung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben (insbesondere Firmenname, Name der handelnden Person und E-Mail-Adresse) und hält sie aktuell.
4.4 Bei der Registrierung setzt der Nutzer gesonderte, nicht vorangekreuzte Häkchen: die Bestätigung, dass er als Unternehmer handelt (Ziffer 1.3), die Kenntnisnahme dieser Bedingungen und der Datenschutzerklärung sowie den Abschluss des Vertrags zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (Abschnitt 15). Ohne diese Häkchen ist eine Registrierung nicht möglich. Fassung und Zeitpunkt jeder Zustimmung werden vom Anbieter gespeichert; damit ist nachweisbar, welche Fassung für welchen Betrieb gilt (Art. 28 Abs. 9 DSGVO).
4.5 Die Pflichten nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB (technische Mittel zur Erkennung von Eingabefehlern, bestimmte Informationspflichten, Bestätigung des Zugangs der Bestellung) werden gemäß § 312i Abs. 2 Satz 2 BGB abbedungen – das heißt: vertraglich abgewählt, was im Geschäft unter Unternehmern erlaubt ist. Unberührt bleibt die Möglichkeit, diese Bedingungen abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB).
Bestätigungs-E-Mail nach der Registrierung: einbauen oder abbedingen?
Rovado versendet heute keine eigenen E-Mails. Deshalb ist die Bestätigungspflicht oben vorsorglich abbedungen – das ist im Geschäft unter Unternehmern zulässig. Üblich und sauberer ist aber eine kurze Bestätigungsmail mit dem Vertragsstand und einem Link auf die AGB: Sie liefert einen Zeitstempel und beweist im Streitfall, welche Fassung galt. Derselbe Mailversand wird ohnehin für „Passwort vergessen“ (Ziffer 5.4) gebraucht.
Entscheide: (a) Absatz 4.5 so lassen und keine Mail versenden, oder (b) Mailversand einrichten und Absatz 4.5 auf die Nummern 1 und 2 kürzen.
5Zugangsdaten, Nutzerkonten, Mitarbeiter
5.1 Der Nutzer hält seine Zugangsdaten geheim, gibt sie nicht an Dritte weiter und schützt sie vor dem Zugriff Unbefugter. Besteht der Verdacht, dass Unbefugte Kenntnis erlangt haben, teilt er dies dem Anbieter unverzüglich unter info@rovado.de mit und ändert das Passwort.
5.2 Für Handlungen, die unter seinen Zugangsdaten oder den Zugangsdaten der von ihm angelegten Nutzerkonten vorgenommen werden, ist der Nutzer verantwortlich, soweit er diese zu vertreten hat.
5.3 Stand heute: Eine Selbstverwaltung von Mitarbeiterkonten ist in der Anwendung noch nicht umgesetzt. Mitarbeiterkonten legt der Anbieter auf Anforderung des Nutzers an; dabei erhält er Kenntnis von der E-Mail-Adresse und dem Startpasswort des Beschäftigten. Der Nutzer informiert seine Beschäftigten darüber und veranlasst, dass das Startpasswort nach der ersten Anmeldung geändert wird. Solange die Selbstverwaltung nicht verfügbar ist, teilt der Nutzer dem Anbieter unverzüglich mit, wenn ein Zugang gesperrt werden soll; der Anbieter sperrt ihn innerhalb eines Werktags. Sobald die Funktion in der Anwendung verfügbar ist, verwaltet der Nutzer die Konten selbst und entzieht ausgeschiedenen Beschäftigten den Zugang unverzüglich.
5.4 Stand heute: Eine Funktion „Passwort vergessen“ zur eigenständigen Zurücksetzung gibt es noch nicht. Der Anbieter setzt Passwörter auf Anforderung des Kontoinhabers nach Prüfung der Berechtigung manuell zurück.
5.5 Rovado erfasst Arbeitszeiten und plant Einsätze von Beschäftigten. Für die arbeitsrechtliche und datenschutzrechtliche Zulässigkeit dieser Erfassung, für die Information der Beschäftigten und – soweit ein Betriebsrat besteht – für dessen Beteiligung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) ist allein der Nutzer verantwortlich.
5.6 Der Nutzer betreibt die verwendeten Endgeräte mit Bildschirmsperre und Geräteverschlüsselung und meldet sich bei Verlust oder Weitergabe eines Geräts von Rovado ab bzw. ändert das Passwort. Solange Einträge auf die Übertragung warten („Funkloch-Warteschlange“), dürfen die Browser- bzw. App-Daten des Geräts nicht gelöscht werden.
6Testphase, Lesemodus und frühe Entwicklungsphase
6.1 30 Tage kostenlos testen. Nach der Freischaltung kann der Nutzer Rovado 30 Kalendertage lang unentgeltlich und mit allen Funktionen nutzen. Für die Testphase sind keine Zahlungsdaten anzugeben. Die Anwendung zeigt an, wie viele Tage noch verbleiben.
6.2 Lesemodus statt Abschaltung. Endet die Testphase oder ein bezahlter Zeitraum, ohne dass der Nutzer verlängert, wechselt sein Konto in den Lesemodus: Alle Daten bleiben vorhanden, sichtbar, druckbar und exportierbar; neue Einträge und Änderungen sind dann nicht mehr möglich. Das Löschen eigener Daten bleibt möglich. Der Lesemodus ist keine Kündigung und keine Löschung; er endet, sobald der Nutzer freigeschaltet wird.
6.3 Der Anbieter kann den Dienst insgesamt oder wesentliche Funktionen einstellen. Er kündigt dies mit einem Vorlauf von drei Monaten in der Anwendung an, zusätzlich per E-Mail an die hinterlegte Adresse, soweit ein Mailversand eingerichtet ist. Nach der Abschaltung gilt Ziffer 13.6 (Übergangs- und Abrufzeitraum) entsprechend.
6.4 Haftung während der unentgeltlichen Testphase. Für die unentgeltliche Nutzung haftet der Anbieter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; das entspricht der gesetzlichen Wertung der §§ 521, 599 BGB für unentgeltliche Überlassungen. Unberührt bleiben die Haftung nach Ziffer 11.1 sowie die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach Ziffer 11.2. Im Übrigen gilt Abschnitt 11.
6.5 Rovado befindet sich in einer frühen Entwicklungsphase. Funktionen können sich ändern, hinzukommen oder entfallen. Trotz sorgfältiger Arbeit sind Fehler und in deren Folge auch Datenverluste nicht auszuschließen. Der Nutzer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, seine Daten regelmäßig selbst zu sichern (Abschnitt 12).
Wie lange soll der Vorlauf bei einer Abschaltung sein (Ziffer 6.3)?
Üblich sind ein bis drei Monate. Weil Rovado die komplette Auftrags- und Rechnungsdokumentation eines Betriebs hält, sind drei Monate die plausible und gut vertretbare Wahl – zwei Wochen wären es nicht. Wer kürzer ansetzt, riskiert, dass die Klausel als unangemessen gilt.
7Preise, Laufzeit und Zahlung
7.1 Preise (Stand dieser Fassung):
- 24,90 € im Monat – monatlich zahlbar, monatlich beendbar.
- 19,90 € im Monat bei Jahreszahlung – das sind 238,80 € einmal im Jahr, im Voraus zahlbar. Ersparnis gegenüber der monatlichen Zahlung: 60 € im Jahr.
- Alle Funktionen und alle Mitarbeiter des Betriebs sind enthalten. Es gibt keinen Aufpreis je Nutzer und keine Zusatzpakete.
7.2 Die genannten Beträge sind Endpreise je Betrieb. Eine etwaige gesetzliche Umsatzsteuer ist darin enthalten und wird auf der Rechnung ausgewiesen. Weitere Kosten entstehen nicht.
7.3 Die Zahlungspflicht beginnt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Nutzers. Aus der Testphase (Ziffer 6.1) entsteht keine Zahlungspflicht. Eine automatische Umwandlung der Testphase in ein kostenpflichtiges Abonnement, eine Zustimmung durch Schweigen oder eine stillschweigende Belastung einer Zahlungsmethode finden nicht statt. Wer nach der Testphase nichts tut, kommt in den Lesemodus nach Ziffer 6.2 – und zahlt nichts.
7.4 Keine automatische Verlängerung. Ein bezahlter Zeitraum – ein Monat oder ein Jahr – endet mit seinem Ablauf und verlängert sich nicht von selbst. Die Anwendung weist rechtzeitig vorher auf das Ende hin. Wer verlängern will, entscheidet das aktiv; wer nichts tut, kommt in den Lesemodus (Ziffer 6.2). Eine Kündigung ist dafür nicht erforderlich.
7.5 Zahlungsweg. Rovado bindet keinen Zahlungsdienstleister ein und speichert keine Bank- oder Kreditkartendaten. Der Anbieter teilt den Zahlungsweg vor der Freischaltung mit. Wird später ein Zahlungsdienstleister eingebunden, kommt ein weiterer Unterauftragsverarbeiter hinzu; Datenschutzerklärung und Anlage 3 zum Vertrag zur Auftragsverarbeitung werden dann vorher ergänzt und die Änderung nach Ziffer 15.3 angekündigt.
7.6 Zahlungsverzug. Zahlt der Nutzer nicht, wird der bezahlte Zeitraum nicht verlängert; das Konto wechselt nach dessen Ablauf in den Lesemodus. Eine darüber hinausgehende Sperrung setzt eine vorherige Ankündigung mit angemessener Frist voraus. Der Export der eigenen Daten bleibt in jedem Fall möglich. Die gesetzlichen Verzugsfolgen (§§ 286, 288 BGB) bleiben unberührt.
7.7 Preisänderungen gelten nur für Zeiträume, die nach der Ankündigung neu begonnen werden. Für einen bereits bezahlten Zeitraum ändert sich nichts. Eine Preisänderung wird nicht durch Schweigen wirksam; sie gilt nur, wenn der Nutzer den neuen Zeitraum zu dem neuen Preis ausdrücklich bestellt.
Umsatzsteuer und Zahlungsweg – vor der ersten Abo-Rechnung mit dem Steuerberater klären.
Ziffer 7.2 sagt zu, dass 24,90 € bzw. 238,80 € Endpreise sind. Das ist die für kleine Betriebe verständlichste und ehrlichste Aussage – sie bedeutet aber auch: Fällt später Umsatzsteuer an, geht sie zulasten des Anbieters, nicht des Kunden. Ob und in welcher Höhe Umsatzsteuer anfällt, hängt an der noch offenen Klärung von Gewerbeanmeldung und Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG). Das muss geklärt sein, bevor die erste Rechnung gestellt wird – also innerhalb der 30-tägigen Testphase.
Ebenfalls festzulegen: der konkrete Zahlungsweg (Rechnung mit Überweisung, Lastschrift oder Zahlungsdienstleister). Kommt ein Zahlungsdienstleister hinzu, sind vorher Anlage 3 des AV-Vertrags und Abschnitt 11 der Datenschutzerklärung zu ergänzen.
8Pflichten des Nutzers
8.1 Der Nutzer nutzt Rovado nur im Rahmen der geltenden Gesetze und dieser Bedingungen. Er unterlässt insbesondere:
- das Einstellen rechtswidriger, rechtsverletzender oder strafbarer Inhalte,
- das Einbringen von Schadsoftware,
- Maßnahmen, die geeignet sind, den Dienst oder die dahinterstehenden Systeme übermäßig zu belasten oder zu stören, einschließlich automatisierten Auslesens,
- das Umgehen oder Aushebeln technischer Schutz- und Zugriffsmaßnahmen,
- die Nutzung für fremde Betriebe, die Weitervermietung oder den Weiterverkauf des Zugangs,
- Rückentwicklung (Reverse Engineering), soweit sie nicht gesetzlich erlaubt ist.
8.2 Eigene Datenschutzpflichten. Für die personenbezogenen Daten, die der Nutzer in Rovado einstellt – insbesondere Daten seiner Kunden, Bauherren und Beschäftigten – ist er datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Er sorgt selbst für eine Rechtsgrundlage, für die Information der Betroffenen und für die Erfüllung von Betroffenenrechten. Näheres regelt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Abschnitt 15).
8.3 Keine besonderen Datenkategorien in Freitextfeldern. Der Nutzer verpflichtet sich, keine Daten besonderer Kategorien im Sinne des Art. 9 DSGVO – etwa zu Gesundheit, Krankheit, Religion, ethnischer Herkunft oder Gewerkschaftszugehörigkeit – und keine Daten über strafrechtliche Verurteilungen in Notiz-, Bemerkungs- und Beschreibungsfelder einzutragen (z. B. Wochenplan-Notiz, Tätigkeit bei den Stunden, Bautagebuch, Kunden- und Begehungsnotizen, Bildunterschriften). Solche Daten sind nicht Gegenstand des Vertrags.
8.4 Bei Fotos beachtet der Nutzer die Rechte abgebildeter Personen sowie Haus- und Eigentumsrechte. Freigabe-Links gibt er nur an Personen weiter, die zur Entgegennahme des Kostenvoranschlags berechtigt sind.
8.5 Der Nutzer hält seine Stammdaten aktuell und richtig, insbesondere Briefkopf, Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Steuersätze, Stunden- und Kostensätze sowie Zahlungsziele.
8.6 Mängel und Störungen zeigt der Nutzer dem Anbieter unverzüglich an und beschreibt sie so, dass sie nachvollzogen werden können (was wurde getan, was war zu erwarten, was ist passiert, welches Gerät und welcher Browser).
8.7 Der Nutzer sichert seine Daten selbst; es gilt Abschnitt 12.
8.8 Sperrung. Bei erheblichen Verstößen gegen diesen Abschnitt kann der Anbieter den Zugang vorübergehend sperren. Vor einer Sperrung fordert er den Nutzer auf, den Verstoß abzustellen, und kündigt die Sperrung an; das gilt nicht, wenn Gefahr im Verzug besteht oder die Sicherheit des Dienstes oder Rechte Dritter unmittelbar bedroht sind. Die Sperrung wird aufgehoben, sobald ihr Grund entfallen ist. Der Export der eigenen Daten bleibt möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (Ziffer 13.4) bleibt unberührt.
9Verfügbarkeit, Wartung, höhere Gewalt
9.1 Der Anbieter schuldet keine bestimmte Verfügbarkeit des Dienstes und sagt keine Verfügbarkeitsquote zu. Er ist bemüht, Rovado möglichst durchgehend erreichbar zu halten und Störungen im Rahmen seiner Möglichkeiten zügig zu beheben. Ein Bereitschaftsdienst und feste Reaktionszeiten bestehen nicht.
9.2 Wartung. Der Anbieter darf den Dienst für Wartungs-, Aktualisierungs- und Sicherungsarbeiten unterbrechen. Planbare Arbeiten legt er nach Möglichkeit außerhalb der Zeit Montag bis Freitag von 7 bis 18 Uhr und kündigt sie, soweit möglich, mindestens 24 Stunden vorher in der Anwendung an, zusätzlich per E-Mail, soweit ein Mailversand eingerichtet ist. Zur Beseitigung von Sicherheitslücken oder schwerwiegenden Störungen darf der Anbieter auch ohne Vorlauf eingreifen; er informiert den Nutzer dann unverzüglich.
9.3 Nicht in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen insbesondere: die Internetverbindung, die Endgeräte und die Browser des Nutzers, Störungen bei den eingesetzten Vorleistern (derzeit Supabase und Cloudflare), Angriffe Dritter sowie Störungen, die der Nutzer selbst zu vertreten hat.
9.4 Höhere Gewalt. Für Zeiträume, in denen die Leistungserbringung durch Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters unmöglich oder unzumutbar erschwert wird – etwa Naturereignisse, Krieg, Streik, behördliche Maßnahmen, Pandemien, großflächige Strom- oder Netzausfälle oder der Ausfall eines Rechenzentrumsbetreibers –, ruhen die Leistungspflichten beider Seiten. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage an, kann jede Seite den Vertrag außerordentlich kündigen.
Für die spätere kostenpflichtige Phase: Dort ist ein Zielwert zu empfehlen, weil ein Mietvertrag ohne jede Regelung im Grundsatz durchgehende Nutzbarkeit schuldet. Marktüblich sind 99,5 % bis 99,9 %; realistisch haltbar für Rovado ist ein Zielwert von 95 % im Monatsmittel (rund 36 Stunden Ausfall im Monat), ohne Vertragsstrafe und ohne Gutschriften. Diese Zahl bitte erst aufnehmen, wenn Sicherung und Bezahltarife der Vorleister stehen.
10Rechte bei Mängeln
10.1 Auf die entgeltliche Überlassung von Rovado zur Nutzung über das Internet findet Mietrecht (§§ 535 ff. BGB) Anwendung. Für die unentgeltliche Phase gelten die gesetzlichen Regelungen über die unentgeltliche Überlassung entsprechend; es gilt zusätzlich Ziffer 6.4.
10.2 Der Anbieter beseitigt gemeldete Mängel nach Möglichkeit und Zumutbarkeit innerhalb angemessener Frist. Er kann Mängel auch durch eine gleichwertige Umgehungslösung beheben, wenn dies für den Nutzer zumutbar ist.
10.3 Unerhebliche Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit sowie die in Ziffer 2.5 beschriebenen Eigenschaften sind keine Mängel.
10.4 Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Das bedeutet: Der Anbieter haftet für solche Mängel nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Die Haftung nach Abschnitt 11 bleibt unberührt.
10.5 Ein Minderungsrecht – also das einseitige Kürzen der Vergütung – kann der Nutzer durch Abzug von der Vergütung nur geltend machen, soweit der Anbieter es nicht bestreitet oder es rechtskräftig festgestellt ist. Das Recht, zu viel gezahlte Vergütung zurückzufordern, bleibt unberührt. Ebenso bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 543 BGB unberührt.
11Haftung
Der wichtigste Abschnitt dieses Dokuments – bitte vom Anwalt besonders sorgfältig prüfen lassen.
11.1 Der Anbieter haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- im Umfang einer von ihm ausdrücklich übernommenen Garantie,
- nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
11.3 Eine darüber hinausgehende Haftung des Anbieters ist ausgeschlossen.
11.4 Datenverlust. Soweit der Anbieter dem Nutzer eine Möglichkeit zum Export der betroffenen Daten bereitstellt (Ziffer 12.2 und die Anlage „Welche Daten sich exportieren lassen“), ist die Haftung für deren Verlust auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung durch den Nutzer zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Für Daten, die der Nutzer nicht selbst exportieren kann, gilt diese Begrenzung nicht. Sie gilt außerdem nicht in den Fällen der Ziffer 11.1.
11.5 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Hilfspersonen des Anbieters sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Nutzers ist damit nicht verbunden.
11.6 Für die unentgeltliche Nutzung während der Testphase gilt ergänzend Ziffer 6.4: Der Anbieter haftet insoweit für einfache Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Ziffer 11.2); im Übrigen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung nach Ziffer 11.1 bleibt in vollem Umfang unberührt.
Wichtig, damit hier kein falscher Eindruck entsteht: Diese Milderung gilt nur im Verhältnis zum Betrieb als Vertragspartner. Ansprüche der Personen, deren Daten in Rovado stehen – Bauherren, Kunden, Beschäftigte – richten sich nach Art. 82 DSGVO und lassen sich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht begrenzen; auch nicht dadurch, dass Rovado in der Testphase nichts kostet. Der Anbieter ist Einzelunternehmer und haftet insoweit persönlich und unbeschränkt; eine Berufs-, Vermögensschaden- oder Cyber-Haftpflichtversicherung besteht derzeit nicht (siehe § 15 des Vertrags zur Auftragsverarbeitung).
Höchstsumme für die spätere kostenpflichtige Phase – nur mit Anwalt festlegen.
Üblich ist eine Kopplung an die Jahresvergütung (z. B. 50 % der im Kalenderjahr gezahlten Vergütung). Bei einem Preis von etwa 20 € im Monat wären das rund 120 € – für den Verlust der kompletten Baustellendokumentation eines Betriebs mit hoher Wahrscheinlichkeit unangemessen niedrig und damit unwirksam. Zwei gangbare Wege: (a) prozentuale Grenze plus absoluter Mindestbetrag, oder (b) ganz auf eine Summe verzichten und es bei der Begrenzung „vertragstypischer, vorhersehbarer Schaden“ belassen. Eine unwirksame Obergrenze ist schlechter als gar keine.
Ziffer 11.4 ist bewusst auf das beschränkt, was der Nutzer heute auch wirklich sichern kann. Selbst exportierbar ist derzeit im Wesentlichen die Rechnungsliste als CSV-Datei (Ziffer 12.2); ein vollständiger Selbst-Export von Kunden, Baustellen, Fotos, Aufmaß und Bautagebuch fehlt noch – welche Daten das im Einzelnen betrifft, steht in der Anlage „Welche Daten sich exportieren lassen“. Sobald der vollständige Export gebaut ist, kann Ziffer 11.4 wieder in ihrer starken Fassung zurückkommen.
12Datensicherung
12.1 Der Nutzer ist für die Sicherung seiner Daten mitverantwortlich. Soweit ein Export möglich ist, exportiert er seine Daten regelmäßig und bewahrt sie außerhalb von Rovado auf, in einem Umfang und einer Häufigkeit, die dem Wert der Daten und dem Risiko eines Verlusts entsprechen. Was heute exportierbar ist und was nicht, steht in der Anlage „Welche Daten sich exportieren lassen“.
12.2 Was Rovado dem Nutzer heute zum Export anbietet: einen CSV-Export der Rechnungsliste eines Zeitraums für den Steuerberater sowie jedes Dokument als PDF über die Druckansicht. Ein vollständiger Selbst-Export aller Daten (Kunden, Baustellen, Kostenvoranschläge, Fotos, Aufmaß, Stunden, Bautagebuch, Lieferscheine) besteht derzeit nicht. Auf Anforderung stellt der Anbieter dem Nutzer eine vollständige Kopie seiner Daten manuell bereit; er benötigt dafür bis zu 20 Werktage. Dieselbe Frist nennt § 8 Abs. 3 des Vertrags zur Auftragsverarbeitung. Die vollständige Aufstellung steht in der Anlage „Welche Daten sich exportieren lassen“.
12.3 Was der Anbieter selbst sichert – ehrlicher Stand: Die Daten liegen bei dem Dienstleister Supabase in Frankfurt am Main und sind dort auf Speicherebene verschlüsselt abgelegt. Seit dem 29.08.2026 nutzt der Anbieter dort einen kostenpflichtigen Tarif; darin ist eine tägliche automatische Sicherung der Datenbank mit sieben Tagen Aufbewahrung enthalten, und eine Wiederherstellung ist möglich. Diese Sicherung umfasst ausdrücklich nur die Datenbank, nicht die Dateien – Fotos, Unterschriften und Logos liegen im Dateispeicher und sind nach Angabe des Anbieters („Storage objects are not included“) nicht Teil der Sicherung. Für die Dateien gibt es derzeit keine Sicherung. Eine eigene, vom Dienstleister unabhängige Sicherung führt der Anbieter bislang nicht. Löscht ein Nutzer Daten in der Anwendung, sind sie für ihn endgültig gelöscht; eine Wiederherstellung aus einer Sicherung ist kein Bestandteil der Leistung und wird nicht zugesagt. Eine Ausnahme benennen wir offen: Beim Löschen eines Lieferscheins bleibt die zugehörige Unterschrifts-Bilddatei derzeit noch im Dateispeicher liegen; das wird behoben.
12.4 Einträge, die wegen fehlender Internetverbindung auf dem Endgerät zwischengespeichert sind, sind erst dann gesichert, wenn sie übertragen wurden. Bis dahin gilt Ziffer 5.6.
Die Datenbank ist gesichert, die Bilder sind es nicht. Der Bezahltarif des Datenbank-Anbieters ist gebucht: tägliche Sicherung, sieben Tage Aufbewahrung, Wiederherstellung möglich, kein automatisches Pausieren mehr. Damit ist die schwerste Lücke geschlossen. Offen bleibt der Dateispeicher – Fotos, Unterschriften und Logos sind von der Sicherung des Anbieters ausdrücklich ausgenommen. Für sie ist eine eigene regelmäßige Sicherung einzurichten; bis dahin gilt für Bilddateien unverändert: Was gelöscht oder verloren geht, ist weg. Das steht in der gemeinsamen Aufgabenliste unter Abschnitt B.
13Laufzeit, Kündigung, Datenexport und Löschung
13.1 Der Vertrag beginnt mit der Freischaltung des Kontos und läuft auf unbestimmte Zeit.
13.2 Während der Testphase kann der Nutzer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Anbieter kann mit einer Frist von drei Monaten kündigen; für die Einstellung des Dienstes gilt Ziffer 6.3.
13.3 Für die kostenpflichtige Nutzung gilt: Der bezahlte Zeitraum – ein Monat oder ein Jahr – endet mit seinem Ablauf und verlängert sich nicht automatisch (Ziffer 7.4). Eine Kündigungsfrist gibt es deshalb nicht: Wer nicht verlängert, muss nichts weiter tun. Wird gleichwohl gekündigt, wirkt die Kündigung spätestens zum Ende des bezahlten Zeitraums.
13.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen Abschnitt 8 sowie – in der kostenpflichtigen Phase – bei Zahlungsverzug über mehr als zwei Abrechnungszeiträume trotz Mahnung.
13.5 Kündigungen bedürfen der Textform; eine E-Mail an info@rovado.de genügt.
13.6 Nach Vertragsende gelten zwei getrennte Zeiträume:
- Übergangszeitraum – 30 Kalendertage. Nach Zugang der Kündigung bzw. nach dem Ende des bezahlten Zeitraums läuft der Dienst zunächst 30 Kalendertage unverändert weiter, damit der Nutzer den Wechsel vorbereiten kann.
- Abrufzeitraum – anschließend mindestens weitere 30 Kalendertage. In dieser Zeit bleiben die Daten zum Abruf und Export bereit; das Konto befindet sich dann im Lesemodus (Ziffer 6.2).
13.7 Löschung. Nach Ablauf des Abrufzeitraums löscht der Anbieter die Daten des Nutzers innerhalb von 30 Tagen. Auf ausdrückliche Weisung des Nutzers löscht er sie auch früher, dann innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung. Ob gelöscht oder herausgegeben wird, entscheidet der Nutzer (Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO); dieselben Fristen nennt § 11 des Vertrags zur Auftragsverarbeitung. Stand heute: Löschung und Herausgabe erfolgen von Hand durch den Anbieter. Er bestätigt die Löschung erst, nachdem er Datenbank und Dateispeicher geprüft hat.
13.8 Der Nutzer ist verpflichtet, seine Daten rechtzeitig vor Vertragsende zu exportieren. Rovado ist kein Archivsystem (Ziffer 3.5); gesetzliche Aufbewahrungspflichten – etwa acht Jahre für Rechnungen als Buchungsbelege, zehn Jahre für Bücher und Abschlüsse und sechs Jahre für Geschäftsbriefe, jeweils gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres – treffen den Nutzer und sind von ihm außerhalb von Rovado zu erfüllen.
Zu den Entgelten: Ein vollständiges Verbot von Wechselentgelten gilt erst ab dem 12.01.2027; bis dahin wären kostendeckende Entgelte zulässig. Der Anbieter verzichtet freiwillig schon jetzt darauf. Art. 26 der Verordnung verlangt außerdem, dass diese Wechsel-Informationen auf der Webseite stehen – dafür genügt der Verweis auf diesen Abschnitt unter rovado.de/agb.
14Änderungen des Dienstes und dieser Bedingungen
14.1 Der Anbieter entwickelt Rovado laufend weiter, behebt Fehler und passt die Anwendung an technische Entwicklungen an. Solche Anpassungen sind jederzeit zulässig, solange der vertraglich geschuldete Kern der Leistung erhalten bleibt.
14.2 Wesentliche Änderungen oder Wegfall von Funktionen sind nur aus sachlichem Grund zulässig – etwa technische Weiterentwicklung, Sicherheitsanforderungen, geänderte Rechtslage oder der Wegfall einer Vorleistung Dritter. Der Anbieter kündigt sie mindestens sechs Wochen vorher in der Anwendung an, zusätzlich per E-Mail, soweit ein Mailversand eingerichtet ist. Ist die Änderung für den Nutzer nachteilig, kann er den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Änderung außerordentlich kündigen.
14.3 Änderungen dieser Bedingungen teilt der Anbieter mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in der Anwendung mit, zusätzlich per E-Mail, soweit ein Mailversand eingerichtet ist; die neue Fassung wird dabei zugänglich gemacht. Die Änderung wird nur wirksam, wenn der Nutzer ihr ausdrücklich zustimmt. Eine Zustimmung durch Schweigen (Zustimmungsfiktion) findet nicht statt. Stimmt der Nutzer nicht zu, gilt der Vertrag bis zum Stichtag unverändert fort; danach kann jede Seite den Vertrag mit der Frist nach Ziffer 13.2 bzw. 13.3 kündigen.
14.4 Alte Fassungen dieser Bedingungen bleiben unter rovado.de abrufbar. Für jeden Nutzer gilt die Fassung, der er zugestimmt hat; Fassung und Zeitpunkt der Zustimmung sind beim Anbieter gespeichert (Ziffer 4.4).
15Datenschutz und Auftragsverarbeitung
15.1 Für die personenbezogenen Daten, die der Nutzer in Rovado einstellt oder dort erzeugt, ist der Nutzer Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Der Anbieter verarbeitet diese Daten als Auftragsverarbeiter ausschließlich nach den Weisungen des Nutzers und im Rahmen dieses Vertrags.
15.2 Der nach Art. 28 DSGVO erforderliche Vertrag zur Auftragsverarbeitung ist Anlage zu diesen Bedingungen und wird mit der Registrierung geschlossen (Ziffer 4.4). Er liegt als Fassung 1.0 vom 30.08.2026 unter rovado.de/av-vertrag vor, ist dort abrufbar und als PDF speicherbar. Bei Widersprüchen zwischen dem Vertrag zur Auftragsverarbeitung und diesen Bedingungen geht der Vertrag zur Auftragsverarbeitung vor, soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht.
15.3 Der Anbieter setzt Unterauftragsverarbeiter ein; derzeit sind dies der Datenbank-, Anmelde- und Dateidienst Supabase (Speicherung in Frankfurt am Main; Vertragspartner ist eine Gesellschaft mit Sitz in Singapur) und der Auslieferungsdienst Cloudflare (USA). Die jeweils aktuelle Liste einschließlich der Angaben zu Übermittlungen in Drittländer und den dafür bestehenden Garantien ist Anlage 3 zum Vertrag zur Auftragsverarbeitung und dort unter rovado.de/av-vertrag abrufbar. Änderungen kündigt der Anbieter mindestens 30 Tage vorher an; der Nutzer kann binnen 14 Tagen widersprechen (§ 7 des Vertrags zur Auftragsverarbeitung).
15.4 Für die Verarbeitung eigener Daten des Anbieters – etwa Kontakt- und Registrierungsdaten sowie die Auslieferung der Webseite – ist der Anbieter selbst Verantwortlicher. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung (rovado.de/datenschutz).
15.5 Der Anbieter nutzt die Daten des Nutzers nicht für eigene Zwecke, gibt sie nicht an Dritte weiter und verwendet sie nicht zum Training von KI-Modellen (siehe Ziffer 2.7).
16Schlussbestimmungen
16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.2 Sind beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist zudem berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Nutzers zu klagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
16.3 Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters.
16.4 Der Nutzer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, also eigene Forderungen gegenrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht – das Recht, die eigene Leistung zurückzuhalten – steht ihm nur wegen Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
16.5 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag darf der Nutzer nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters auf Dritte übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt (betrifft nur die Abtretung von Geldforderungen unter Kaufleuten).
16.6 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Vorrangige Individualabreden (§ 305b BGB) bleiben davon unberührt.
16.7 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Gerichtsstand (Ziffer 16.2) – bitte vom Anwalt bestätigen lassen.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nach § 38 Abs. 1 ZPO nur wirksam, wenn beide Seiten Kaufleute im Sinne des Handelsrechts sind. Deshalb steht oben „Sind beide Parteien Kaufleute …“ und nicht schlicht „Gerichtsstand ist Braunfels“.
Ehrlich dazu: Der Anbieter ist Einzelunternehmer ohne Eintrag im Handelsregister. Solange er Kleingewerbetreibender ist, ist er selbst kein Kaufmann – dann greift diese Klausel überhaupt nicht, auch nicht gegenüber einem eingetragenen Handwerksbetrieb, und es bleibt beim gesetzlichen Gerichtsstand am Sitz des Kunden. Streitet also ein Betrieb aus Rosenheim, wird in Rosenheim verhandelt. Das ist hinnehmbar, sollte aber bekannt sein. Eine UG oder GmbH wäre Formkaufmann – dann würde die Klausel automatisch tragen. Diese Frage gehört deshalb mit der Rechtsformentscheidung zusammen (Abschnitt C der Aufgabenliste).
▤Anlage: Welche Daten sich exportieren lassen
Diese Anlage ist Bestandteil dieser Bedingungen. Sie erfüllt die Vorgabe des Art. 25 der Verordnung (EU) 2023/2854 („Data Act“), wonach ein Anbieter vollständig angeben muss, welche Datenkategorien beim Wechsel exportiert werden können – und welche nicht. Stand 30.08.2026.
1. Was der Nutzer heute selbst exportieren kann
- Rechnungsliste eines Zeitraums als CSV-Datei
(„Steuerberater-Export“ unter
Betrieb & Preise): Rechnungsnummer, Typ, Datum, Leistungszeitraum, Kunde, Netto, Umsatzsteuer, Brutto, Status, Fälligkeit. - Jedes Dokument als PDF über die Druckansicht des Browsers: Kostenvoranschlag, Rechnung, Abschlagsrechnung, Mahnung, Lieferschein, Bautagebuch.
- Die X-Rechnung zu einer gestellten Rechnung als XML-Datei nach EN 16931.
- Einzelne Fotos über die Bildanzeige des Browsers.
2. Was der Anbieter auf Anforderung bereitstellt
Auf Anforderung stellt der Anbieter innerhalb von 20 Werktagen eine vollständige Kopie der Daten des Betriebs bereit, und zwar je Tabelle als CSV- oder JSON-Datei und die Bilddateien gesammelt in einem Archiv. Enthalten sind:
- Betriebs- und Briefkopfdaten einschließlich Logo und Unterschriftsbild
- Benutzerkonten des Betriebs (Name, Rolle, dienstliche E-Mail – keine Passwörter)
- Kunden und Ansprechpartner
- Baustellen samt Zuweisungen
- Begehungen, Aufmaß-Rohwerte und Fotos einschließlich Bildunterschriften
- Kostenvoranschläge mit allen Positionen, Freigabe-Angaben und eingefrorenen Ständen
- Nachträge einschließlich Unterschriftsbildern
- Stunden, Maschinenstunden, Materialverbrauch
- Bautagebuch
- Lieferscheine einschließlich Unterschriftsbildern
- Rechnungen und Abschlagsrechnungen mit Positionen, Abzügen und Mahnstand
- Wochenplan (Einsätze)
- Stammdaten: Leistungen, Material, Geräte, Vorlagen, Einheiten
3. Was sich nicht exportieren lässt
- Passwörter. Sie liegen nur als nicht rückrechenbarer Prüfwert vor und können auch vom Anbieter nicht ausgelesen werden.
- Technische Protokolle der Dienstleister (Anmelde- und Datenbankprotokolle). Sie gehören nicht dem Betrieb und stehen dem Anbieter nur zeitlich begrenzt zur Verfügung.
- Der Programmcode von Rovado selbst sowie die interne Struktur der Datenbank; geschuldet sind die Daten, nicht die Software.
- Daten, die nur auf dem Endgerät liegen und noch nicht übertragen wurden (Offline-Warteschlange). Sie sind erst nach der Übertragung Teil des Exports.
Abschnitt 2 ist heute Handarbeit. Der Anbieter stellt die Kopie zusammen; eine Selbstbedienungs-Funktion dafür gibt es noch nicht. Sie steht in Abschnitt B der Aufgabenliste. Solange das so ist, ist die Frist von 20 Werktagen bewusst großzügig bemessen – ein Ein-Mann-Betrieb ohne Vertretung kann eine kürzere Zusage im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht halten.
✓Was Benjamin noch tun muss
Diese Liste steht wortgleich in allen drei Dokumenten – in den AGB, in der Datenschutzerklärung und im Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Sie ist kein Vertragsbestandteil, sondern die offen gelegte Arbeitsliste des Anbieters. Sie steht hier, statt versteckt zu werden: Wer Rovado seine Kundendaten anvertraut, soll sehen können, was schon steht und was noch fehlt. Alles, was in den drei Dokumenten gelb oder rot markiert ist, taucht hier wieder auf.
A · Vor dem Start am Mittwoch, 02.09.2026, 12 Uhr
- Datenschutzhinweis auf der Freigabe-Seite ergänzen. Ein Satz unter dem Namensfeld, dass Name, Zeitpunkt und IP-Adresse zu Nachweiszwecken gespeichert werden, plus Link auf rovado.de/datenschutz. Das ist der einzige Punkt in dieser Liste, der heute ein echter Verstoß ist (Art. 13 DSGVO) – deshalb steht er ganz oben.
- Die drei Dokumente veröffentlichen und richtig verlinken. Auf rovado.de den Block „Rechtliches“ auf das Impressum eindampfen, die dortige alte Kurz-Datenschutzerklärung durch einen Verweis auf rovado.de/datenschutz ersetzen (sie ist in zwei Punkten sachlich falsch) und die Fußzeile auf Impressum · AGB · Datenschutz · AV-Vertrag umstellen. Dieselbe Fußzeile auch in die App einbauen – das Impressum muss aus der App heraus erreichbar sein.
- Werbeaussagen auf rovado.de durchgehen. Die Zeile „Ihre Daten gehören Ihnen – gehostet in Frankfurt (EU)“ auf „Datenbank in Frankfurt (EU)“ ändern; sie erweckt sonst den Eindruck einer reinen EU-Verarbeitung. Streichen: „rechtssicher“, „steuerlich korrekt“, „Finanzamt-sicher“ und alles, was Rechts- oder Steuersicherheit verspricht. Erlaubt und ehrlich ist: „rechnet mit den Werten, die du einträgst“.
- Den Anbieter des E-Mail-Postfachs info@rovado.de eintragen. In Abschnitt 5 der Datenschutzerklärung steht an dieser Stelle bisher eine Lücke. Art. 13 DSGVO verlangt die Nennung der Empfänger – der Mailanbieter ist einer. Ein Satz, fünf Minuten.
- Die Häkchen bei der Registrierung scharf schalten – gesondert und keines vorangekreuzt: Unternehmer-Bestätigung, AGB, Datenschutzerklärung, Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Zu jeder Zustimmung Fassung und Zeitpunkt speichern; ohne diesen Nachweis lässt sich nicht belegen, welche Fassung gilt (Art. 28 Abs. 9 DSGVO).
- Den bereits registrierten Testbetrieben die drei Dokumente aktiv zuschicken und die Bestätigung in Textform einholen – eine Antwortmail „einverstanden“ genügt. Die Häkchen wirken nur für künftige Registrierungen; für die bestehenden Betriebe bliebe die Lücke sonst offen.
- Zwei-Faktor-Anmeldung für die eigenen Verwaltungszugänge einschalten (Datenbank, Auslieferung, Mailkonto, Domainverwaltung) und alle Passwörter in einen Passwortmanager legen. Kostet nichts, dauert eine halbe Stunde.
- Schriftliche Selbstverpflichtung auf die Vertraulichkeit unterschreiben und ablegen (§ 5 Abs. 1 des AV-Vertrags). Eine halbe Seite, fünf Minuten – und ein Kunde, der danach fragt, bekommt etwas zu sehen.
- Die erste Überprüfung der technischen Maßnahmen durchführen und protokollieren (§ 6 Abs. 4 des AV-Vertrags). Eine Stunde und ein Blatt Papier – sonst steht dort eine Zusage ohne Nachweis.
- Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten anlegen – nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO für die Verarbeitung im Auftrag und nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO für die eigenen Verarbeitungen (Webseite, Einladungscodes, Support). Die Ausnahme für kleine Unternehmen greift hier nicht. Anlage 1 des AV-Vertrags liefert den halben Inhalt.
- Die vorbereitete Härtung der Zugriffsregeln für den Wochenplan einspielen – sie liegt fertig da und ist in Minuten erledigt.
- Vier Angaben im Verwaltungsfenster belegen und je einen Bildschirmabzug ablegen: die Region eu-central-1, die Annahme des Datenschutzvertrags mit Supabase, die Annahme des Datenschutzvertrags mit Cloudflare und die Sicherheitseinstellungen im Datenbankprojekt. Rund 45 Minuten – jede dieser Angaben ist im AV-Vertrag eine Zusage.
B · In den ersten 30 Tagen – bevor das erste Geld fließt
- Alles anwaltlich prüfen lassen – die AGB, die Datenschutzerklärung, den AV-Vertrag und den Registrierungsablauf als ein Paket. Besonders: Haftung (AGB Abschnitt 11, AV-Vertrag § 15) einschließlich der Frage, ob eine AGB-Haftungsgrenze den Regress nach Art. 82 DSGVO überhaupt erfassen kann; Gerichtsstand (AGB 16.2); Drittländer (AV-Vertrag § 13 und Anlage 3); und die Einordnung des Merkers „zuletzt geöffnete Baustelle“ als einwilligungsfrei nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG.
- Umsatzsteuer, Gewerbe und Rechtsform klären – mit Steuerberater und Krankenkasse, bevor die erste Abo-Rechnung gestellt wird. Die AGB sagen zu, dass 24,90 € bzw. 238,80 € Endpreise sind; fällt Umsatzsteuer an, geht sie zulasten des Anbieters.
- Berufs- und Vermögensschaden-Haftpflicht für IT-Dienstleister prüfen, mit Datenschutz- und Cyber-Baustein, und darauf achten, dass der Betrieb einer eigenen Plattform ausdrücklich mitversichert ist. Solange keine Versicherung besteht, darf in keinem Dokument und auf keiner Webseite eine erwähnt werden – eine erfundene Angabe wäre ein eigener Haftungsgrund.
- Eigene Sicherung für die Bilddateien einrichten. Die tägliche Sicherung des Datenbank-Anbieters umfasst nur die Datenbank; Fotos, Unterschriften und Logos sind ausdrücklich ausgenommen. Für sie braucht es eine eigene regelmäßige Sicherung auf einen verschlüsselten Datenträger.
- Vollständigen Datenexport bauen (Kunden, Baustellen, Fotos, Aufmaß, Angebote, Rechnungen, Bautagebuch, Lieferscheine, Wochenplan). Daran hängen gleich vier Zusagen: die Sicherungsobliegenheit des Nutzers, die Haftungsbegrenzung bei Datenverlust, der Export nach Vertragsende und die Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO.
- Löschen zu Ende bauen: eine Funktion „Konto löschen“, die die Bilddateien mitnimmt, dazu eine schriftliche Löschanleitung für Datenbank und Dateispeicher. Außerdem drei bekannte Fehler beheben: Bei mehr als 1.000 Fotos an einer Baustelle bleiben Dateien liegen, ein Fehlschlag beim Entfernen wird nicht geprüft, und beim Löschen eines Lieferscheins bleibt die Unterschrift im Speicher.
- „Passwort vergessen“ und die Mitarbeiterverwaltung einbauen. Beides braucht einen Mailversand – der wäre dann ein neuer Unterauftragsverarbeiter und vorher in Anlage 3 des AV-Vertrags und in Abschnitt 11 der Datenschutzerklärung nachzutragen sowie anzukündigen. Bis dahin legt der Anbieter fremde Konten von Hand an und setzt Startpasswörter; das ist in den Dokumenten offen benannt.
- Sicherheits-Kopfzeilen ergänzen (HSTS, Content-Security-Policy, Klickjacking-Schutz) und die Mindestpasswortlänge von sechs auf zehn bis zwölf Zeichen anheben. Zusammen etwa eine Stunde, keine Kosten.
- Vertretung und Notfall regeln: eine benannte Vertrauensperson, die im Notfall an die Zugangsdaten kommt, plus ein Merkzettel für die Meldung einer Datenpanne mit den sechs Pflichtangaben aus § 10 Abs. 3 des AV-Vertrags als ausfüllbares Formular. Ohne Vorlage ist eine Meldung binnen 24 Stunden nicht zu leisten.
- Eine Übersicht aller zugesagten Fristen führen – eine Tabelle mit zehn Zeilen: Meldung einer Datenpanne, manuelle Datenkopie, Selbstauskunft, jährliche Prüfung der Maßnahmen, Aufbewahrung der Weisungen, Ankündigung von Wartung und Änderungen, Löschbestätigung, Übergangs- und Abrufzeitraum.
- Einmal praktisch prüfen, ob Fotos noch Standortangaben enthalten. Der Verkleinerungsweg entfernt sie; ein Galerie-Foto, das schon klein genug ist, wird dagegen unverändert übertragen. Besser: das Bild immer neu zeichnen, dann sind die Zusatzdaten sicher weg.
- Hinweise in die Freitextfelder schreiben – mindestens bei „Notiz“ im Wochenplan und „Tätigkeit“ bei den Stunden: keine Angaben zu Krankheit oder Gesundheit.
- Eine Seite rovado.de/unterauftragsverarbeiter mit Stand-Datum anlegen und ein Fassungsarchiv der drei Dokumente einrichten (alte Fassungen bleiben unter fester Adresse abrufbar). Beides ist in den Dokumenten zugesagt.
- Die Änderungsbenachrichtigungen von Supabase und Cloudflare abonnieren – ohne sie trägt die Ankündigungsfrist für neue Unterauftragsverarbeiter nicht. Dazu ein Kalendereintrag auf den 23.09.2026: An dem Tag endet die laufende Zertifizierungsperiode von Cloudflare im EU-US Data Privacy Framework.
C · Grundsätzliches, mit Fachleuten zu klären
- Rechtsform. Als Einzelunternehmer haftet Benjamin Adami persönlich und unbeschränkt – auch für Fehler seiner Dienstleister und gegenüber Betroffenen gesamtschuldnerisch nach Art. 82 DSGVO. Eine UG oder GmbH begrenzt das, aber nur nach vorn: Heute geschlossene Verträge bleiben persönliche Verbindlichkeiten. Der günstigste Zeitpunkt für einen Wechsel ist vor dem ersten zahlenden Kunden.
- Krankengeld und Gewerbe. Ob und wie das Gewerbe angemeldet wird und ob eine Abwicklung über das Gewerbe der Ehefrau erfolgt, ist ungeklärt und wirkt sich auf Umsatzsteuer und Rechtsform aus. Gehört zu Steuerberater und Krankenkasse – bevor Geld fließt.
- Fassungen pflegen. Jede neue Fassung bekommt Nummer und Datum, die alte bleibt abrufbar, und die drei Dokumente werden immer gemeinsam fortgeschrieben. Änderungen nie stillschweigend austauschen – Ziffer 14.3 der AGB verlangt eine echte Zustimmung.